Das Bundesinnenministerium für Bauen und Heimat teilte in einem Rundschreiben am 05.08.2019 mit, dass die Bundesländer und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die berufsständischen Kammern zu konsultieren sind, um im An­schluss einen Vorschlag zur Novellierung der HOAI vorzubereiten.

Vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung sind bestehende Verträge der öffentlichen Hand mit Architekten oder Ingenieuren, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin als wirksam anzusehen, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchsthonorar­sätze der HOAI ausgegangen wurde.

Für Neuverträge steht ein Vertragsmuster (VM2/1 „Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume“) nebst Hinweisen (VM2/0) und „Anlage zu § 10 — vorläufige Honora­rermittlung zum Vertrag Objektplanung Gebäude und Innenräume“ (Stand:1. Au­gust 2019) zur Verfügung.

Erlass-BMI-vom-5.8.2019_Anwendung-HOAI-aufgrund-EuGH-Urteil-4-Juli-2019